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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Fahrgastrechte – Flug

    Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kann Fahrgästen im Flugverkehr kostenlos in folgenden Fällen zu ihrem Recht verhelfen:

    Ein Schlichtungsverfahren der apf setzt einen erfolglosen Versuch des Fahrgastes voraus, sich mit dem Unternehmen zu einigen.

    Flugverspätungen

    Hilfs- bzw. Betreuungsleistungen

    Bei Abflugverspätungen haben Fluggäste Anspruch auf unentgeltliche Snacks und Erfrischungen und die Möglichkeit einer kostenfreien Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) und zwar

    • bei Flügen bis zu 1.500 km ab zwei Stunden Abflugverspätung 
    • bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km ab drei Stunden Abflugverspätung 
    • bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab drei Stunden Abflugverspätung 
    • bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um vier Stunden 

    Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel und Transfer zwischen Flughafen und Hotel entstehen.

    Ausgleichszahlungen

    Bei verspäteter Ankunft um drei Stunden oder mehr gebührt Fluggästen eine Ausgleichszahlung, deren Höhe von der gebuchten Strecke abhängt und maximal 600 Euro beträgt.

    Bei Flügen von über 3.500 km ist eine Kürzung der Ausgleichszahlung um die Hälfte möglich, wenn die neue Ankunftszeit nicht mehr als vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt.

    Im Falle "außergewöhnliche Umstände" (z.B. Wetterbedingungen, Streiks) sind Flugunternehmen von der Zahlungspflicht befreit.

    Flugausfälle bzw. -annullierungen

    Im Falle einer Flugannullierung (eine Stornierung durch den Fluggast ist keine Annullierung!) bzw. eines Flugausfalls besteht ein wahlweiser Anspruch auf

    • Erstattung der Kosten des Flugtickets
    • Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
    • alternative Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
    • alternative Beförderung zum Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (je nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze)

    Lässt das Unternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung, sondern erstattet einseitig die ursprünglichen Flugticketkosten, so haben Fluggäste ein Recht darauf, dass die Mehrkosten des neuen Flugtickets unter vergleichbaren Reisebedingungen erstattet werden.

    Ausgleichszahlung

    Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der gebuchten Strecke und beträgt maximal 600 Euro. In einigen Fällen besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, je nachdem, wann der Fluggast über eine Flugannullierung informiert wurde und ob unter gewissen Voraussetzungen ein Alternativflug angeboten wurde. Bei einem Alternativflug kann die Ausgleichszahlung unter bestimmten Umständen auch um 50 Prozent gekürzt werden, bei "außergewöhnlichen Umständen" kann sie auch entfallen.

    Betreuungsleistungen

    Wenn Fluggäste nach einer Flugannullierung einen Alternativflug wählen, müssen ihnen unentgeltlich Snacks und Erfrischungen und die Möglichkeit einer kostenfreien Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Telefon) angeboten werden. Im Einzelfall kann auch eine Hotelunterbringung oder ein Transfer erforderlich sein.

    Gepäcksprobleme

    Wenn auf einer Flugreise Gepäck beschädigt wird, verloren geht oder verspätet ankommt, muss dies unmittelbar am Lost & Found Schalter gemeldet und ein Formular ausgefüllt werden. Fluggäste haben je nach Reisezweck Anspruch auf (Teilersatz) für notwendige Ersatzeinkäufe. Sie müssen innerhalb bestimmter Fristen bei der Fluglinie schriftlich Anzeige erstatten und sollten Rechnungen aufbewahren. Die apf ist bei Gepäckproblemen im Flugverkehr für Unternehmen mit Niederlassung in Österreich zuständig.

    Nichtbeförderung

    Der häufigste Fall der Nichtbeförderung ist Überbuchung. Fluggäste mit gültigem Ticket, die sich rechtzeitig beim Check-In und am Gate einfinden, haben Anspruch auf

    • alternative Beförderung
    • Betreuungsleistungen (Snacks, Erfrischungen, Hotel, Transfers, etc.) oder
    • und Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke bis zu 600 Euro 

    oder

    • Rückerstattung der Flugticketkosten

    Es gibt jedoch vertretbare Gründe, einen Fluggast nicht zu befördern, z.B. fehlende Reisedokumente, ansteckende Krankheiten, Gefährdung der Sicherheit, "Zuspätkommen" .

    Downgrades (Herabstufung)

    Fluggäste werden in einer niedrigeren Beförderungsklasse als gebucht untergebracht, insbesondere Economy Class statt der Business Class. Sie haben ein Recht darauf, binnen sieben Tagen einen Teil des Flugtickets erstattet zu bekommen. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke.

    Rechte von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

    Fluglinien müssen Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Mitnahme verweigert werden z.B. wegen geltender Sicherheitsvorschriften oder Flugzeugbauart.

    Die Fahrgäste müssen benötigte Hilfeleistungen in der Regel 48 Stunden vor Reiseantritt anmelden. Auch ohne Anmeldung müssen Unternehmen bestmögliche Unterstützung zu leisten. Fluglinien sind verpflichtet, erforderliches medizinisches Gerät und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle zu befördern. Einer notwendigen Begleitperson muss (wenn möglich) ein daneben liegender Sitzplatz zugewiesen werden. 

    Werden Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen durch das Personal des Flughafens oder Flugunternehmens beschädigt oder gehen verloren, haftet bei Verschulden oder einem Versäumnisdas jeweilige Unternehmen.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion