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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Wechselkennzeichen

    Allgemeine Informationen

    Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, wenn

    • diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen und
    • die Kennzeichentafeln desselben Formats und derselben Ausgestaltung auf allen Fahrzeugen verwendet werden können.

    Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der zugelassenen Fahrzeuge geführt werden.

    Tipp

    Die Digitale Vignette ist nicht mehr an das Fahrzeug, sondern an das (Wechsel-)Kennzeichen gebunden. Es ist daher lediglich eine einzige Digitale Vignette für bis zu drei Fahrzeuge notwendig. Einzelne Klebevignetten für jedes Fahrzeug sind bei Erwerb einer Digitalen Vignette nicht mehr nötig.

    Voraussetzungen

    Auf der Versicherungsbestätigung müssen alle Kraftfahrzeuge vermerkt sein.

    Zuständige Stelle

    Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

    Jedes Fahrzeug muss gesondert zugelassen werden und es wird ein Zulassungsschein pro Fahrzeug ausgestellt.

    Hinweis

    Falls Sie ein Fahrzeug abmelden, wird dieses in der Zulassungsbescheinigung gestrichen bzw. wird die entsprechende Zulassungsbescheinigung entfernt. Für die zugelassenen Fahrzeuge werden nur jeweils eine hintere und eine vordere Kennzeichentafel ausgefolgt.

    Wird bei einem Wechselkennzeichen ein Scheckkartenzulassungsschein beantragt, wird pro Fahrzeug eine Karte ausgestellt. 

    Erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin/des Anmelders
    • Versicherungsbestätigung
    • Zum Nachweis des Hauptwohnsitzes:
      • Abfrage beim Zentralen Melderegister durch die Zulassungsstelle (Die Kosten werden an die Antragstellerin/den Antragsteller weiterverrechnet.)
    • Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
      • Typenschein oder
      • Einzelgenehmigung oder
      • Nachweis für die Zulassung oder
      • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
      • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
      • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
    • Bei Vertretung: Vollmacht, wenn das Kfz nicht persönlich angemeldet wird (z.B. durch eine Versicherungsvertreterin/einen Versicherungsvertreter)

    Kosten

    • Für die Zulassung (Zulassungsgebühr pro zuzulassendem Fahrzeug)
      • Behördenanteil: 119,80 Euro
      • Bearbeitungsleistung: 60,80 Euro
    • Für die Kennzeichentafeln (einmal die entsprechenden Kosten)
      • Pkw und Lkw: 23 Euro
      • Motorrad: 13 Euro
      • Motorfahrrad: 8,50 Euro
      • Anhänger: 11,50 Euro
      • Zugmaschine: 11,50 Euro
    • Begutachtungsplakette: 2,30 Euro pro Fahrzeug
    • Scheckkartenzulassungsschein: 28,10 Euro

    Zusätzliche Informationen

    Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgestellt werden.

    Auf Autobahnen oder Schnellstraßen in Österreich ist jedes gerade mit einem Wechselkennzeichen benützte Fahrzeug mit einer gültigen Vignette auszurüsten (muss keine Jahresvignette, kann auch eine 2-Monats- oder 10-Tages-Vignette sein). Die Klebevignette ist nicht an das (Wechsel-)Kennzeichen, sondern an das jeweilige Fahrzeug gebunden.

    Tipp

    Die Digitale Vignette ist nicht mehr an das Fahrzeug, sondern an das (Wechsel-)Kennzeichen gebunden. Es ist daher lediglich eine einzige Digitale Vignette für bis zu drei Fahrzeuge notwendig. Einzelne Klebevignetten für jedes Fahrzeug sind bei Erwerb einer Digitalen Vignette nicht mehr nötig.

    Weiterführende Links

    Digitale Vignette (→ ASFINAG)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 4. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie