Skip to content
  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Fahrgastrechte – Bahn

    Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) kann Fahrgästen im Bahnverkehr kostenlos in folgenden Fällen zu ihrem Recht verhelfen:

    Ein Schlichtungsverfahren der apf setzt einen erfolglosen Versuch des Fahrgastes voraus, sich mit dem Unternehmen zu einigen.

    Zugverspätungen, versäumte Anschlüsse, Zugausfälle und -annullierungen

    Das Bahnunternehmen muss ab einer Verspätung von 60 Minuten wahlweise folgende Angebote machen

    • Rücktritt von der Reise und (anteilige) Kostenerstattung (Verzicht auf die Weiterfahrt, Antritt der kostenfreien Rückfahrt)
    • Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten
    • Fortsetzung der Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten

    Das Bahnunternehmen ist verpflichtet, eine Bestätigung für die Verspätung, den versäumten Anschlusszug oder den Zugausfall auszustellen, falls dies beantragt wird.

    Bei Fortsetzung der Fahrt bzw. einer selbstorganisierten Weiterreise müssen Fahrgäste Einiges beachten.

    Verspätungsentschädigung

    Wenn der Fahrgast nicht von der Fahrt zurücktritt (inklusive Kostenerstattung), besteht ab einer Verspätung von 60 Minuten für Einzelfahrkarten im Fernverkehr ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung.

    Bei Zeitfahrkarten (Jahreskarte, Klimaticket) besteht ein Anspruch auf Verspätungsentschädigung erst nach festgelegten Pünktlichkeitsgraden, also bei wiederholten Verspätungen oder Zugausfällen, nicht für Einzelfahrten.

    In bestimmten Fällen besteht kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung (z.B. Verspätung unter 60 Minuten, extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen).

    Betreuungsleistungen und Unterbringung

    Ab Verspätungen von mehr als 60 Minuten erhalten Betroffene – wenn möglich – auch Mahlzeiten und Erfrischungen oder die Kosten dafür in einem gewissen Rahmen erstattet.

    Unter manchen Umständen haben Fahrgäste auch Anspruch auf Hotelübernachtungen oder Taxifahrten.

    Herabstufung im Nachtzugverkehr

    Bei Downgrades haben Fahrgäste ein Recht darauf, die Differenz zwischen der gebuchten und der erbrachten Leistung erstattet zu bekommen. Solche Leistungsminderungen sind z.B. 2. Klasse statt 1. Klasse oder Sitzplatz statt Schlafwagen. Auch bei Ausfall von Klimaanlage/Heizung oder anderen wesentlichen Qualitätseinbußen kann im Einzelfall ein Anspruch auf (Teil-)Erstattung des Tickets entstehen.

    Probleme bei der Erstattung

    Ein Bahnunternehmen, das dafür verantwortlich ist, dass ein Ticket bzw. eine Reservierung etwa im Falle von Verspätungen oder Zugausfällen nicht genutzt werden konnte, schuldet dem Fahrgast die Erstattung ohne Gebühren. Besonderheiten sind bei Sparschiene-Ticktes, bei der Erstattung bei Online- bzw. PDF-Tickets oder beim Klimaticket Österreich zu beachten.

    Strafzahlungen und Kontrollen

    Wenn ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein mitfährt oder gegen sonstige Regelungen verstößt (z.B. Rauchverbot), riskiert sie/er eine Strafzahlung. Diese ist auch möglich, wenn neben dem gültigen Fahrschein ein weiteres gefordertes Dokument (z.B. Lichtbildausweis) nicht mitgeführt wird. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit innerhalb eines Monats, Einspruch zu erheben.

    Zu wenig Information

    Die Fahrpläne und Tarife müssen sowohl die Beförderungsbedingungen als auch die Fahrpreise enthalten. Diese müssen zumindest auf den Websites der jeweiligen Unternehmen veröffentlicht werden. Darüber hinaus muss in Bahnhöfen, an Automaten und in den Zügen über die wichtigsten Beförderungsbedingungen informiert werden, vorausgesetzt, dass dort Tickets verkauft werden.

    Fahrgäste müssen über Störungen, Verspätungen, Zugausfälle und voraussichtliche Folgen angemessen informiert werden. Die Fahrgäste trifft jedoch auch die Pflicht, sich rechtzeitig selbst zu informieren. Gewisse Informationen müssen Fahrgästen auf Anfrage vor Fahrtantritt und während der Fahrt erteilt werden.

    Rechte von Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

    Grundsätzlich sind Bahnunternehmen verpflichtet, Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und deren erforderliche Mobilitätshilfen sowie Blinden- und Servicehunde zu befördern. Diese Fahrgäste haben das Recht, im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal, kostenlose Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen (etwa beim Ein-, Aus- und Umsteigen, etc.), müssen benötigte Hilfeleistungen jedoch in der Regel 24 Stunden vor Reiseantritt anmelden.

    Das Unternehmen haftet bei Verschulden für den Verlust, die Beschädigung von Mobilitätshilfen und muss Schadenersatz leisten. 

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion