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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Aufschub des Zivildienstes

    Allgemeine Informationen

    Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.

    Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.

    Fristen

    Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.

    Zuständige Stelle

    Die → Zivildienstserviceagentur

    Erforderliche Unterlagen

    • Formular "Antrag auf Aufschub für Zivildienstpflichtige"
    • Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
    • Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt