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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Österreichisches Ehrenzeichen und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

    Allgemeine Informationen

    Der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (beide Stufen) auf Vorschlag der Bundesregierung bzw. des sachlich zuständigen Bundesministers.

    Voraussetzungen

    Verdienste um die Wissenschaft und/oder Kunst, die im Interesse Österreichs liegen und in ihrer Bedeutung und Auswirkung außerordentlich sind sowie in einer besonderen Weise öffentliche Aufmerksamkeit gefunden haben.

    Das Österreichische Ehrenzeichen bzw. das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in folgenden Formen verliehen:

    • Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst
    • Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst I. Klasse
    • Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

    Fristen

    Zwischen den Verleihungen von Auszeichnungen des Bundes (Ehrenzeichen und Berufstitel) soll grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren liegen.

    Zusätzliche Informationen

    Die Zahl der Besitzerinnen/Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von 36 österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (je 18 auf dem Gebiet der Wissenschaft und dem der Kunst) und von 36 ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern nicht übersteigen.

    Die 36 österreichischen Besitzerinnen/Besitzer des Ehrenzeichens bilden je eine Kurie für Wissenschaft und Kunst. Die Verleihung des Ehrenzeichens kann nur für Personen beantragt werden, die von der jeweiligen Kurie vorgeschlagen worden sind.

    Weiterführende Links

    Bundespräsident der Republik Österreich (→ Österreichische Präsidentschaftskanzlei)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    • Bundeskanzleramt