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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Höhe der Witwerpension

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.

    Hinweis

    Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.

    Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/der Witwerpension ist die Relation der Einkommen der/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, wird das Einkommen der verstorbenen Person der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes für die Berechnung herangezogen.

    Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der/des Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen festzustellen. Die Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag. Es gilt folgende Formel:           

    70 - 30 x (Berechnungsgrundlage der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen  / Berechnungsgrundlage der Verstorbenen/des Verstobenen)

    Die Höhe der Witwenpension/Witwerpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der Verstorbenen/des Verstorbenen.

    Beispiel

    Berechnungsgrundlage (BG) = Bemessungsgrundlage nach ASVG/GSVG

    BG Witwe: 977,75 Euro
    BG Verstorbener: 1.453,45 Euro

    Berechnung: 70 - 30 × 977,75 / 1.453,45 = 49,82

    Witwerpension = 49,82 Prozent von der Pension der/des Verstorbenen

    (Quelle WKO)

    Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners ab:

    • 40-prozentige Pension
      bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen
    • 60-prozentige Pension
      wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers lediglich ein Drittel der Berechnungsgrundlage der/des Verstorbenen beträgt
    • Die Pension beträgt null
      wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers bzw. der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen eingetragenen Partners um mehr als 2 1/3-mal höher als die der/des Verstorbenen ist
    • Erhöhung der Pension auf 60 Prozent
      Ist bei einer nicht 60-prozentigen Witwenpension/Witwerpension das Gesamteinkommen der/des Überlebenden niedriger als 2 435,86 Euro brutto (Wert 2024), wird die Pension auf eine 60-prozentige Witwen-/Witwerpension erhöht; das Gesamteinkommen darf nach der Erhöhung 2 435,86 Euro brutto nicht übersteigen.

    Beispiel

    Pension des Verstorbenen: 730 Euro

    Pension der Witwe: 292 Euro (= 40 Prozent)
    eigenes Einkommen: 700 Euro
    Gesamteinkommen: 992 Euro

    Schutzbetrag: 2.435,86 Euro

    Erhöhung der Witwenpension auf 438 Euro (60 Prozent), der Schutzbetrag wird mit dem Erwerbseinkommen nicht erreicht.

    (Quelle WKO)

    Keine Witwenpension/Witwerpension erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (wie Pension, Kranken- oder Wochengeld, Arbeitslosengeld) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreitet (monatlich 8.460 Euro).

    Beispiel

    Hundertsatz: 40 Prozent

    Pension der Witwe: 1.300 Euro
    eigenes Einkommen: 7.500 Euro
    Summe: 8.800 Euro
    abzüglich: 8.460 Euro
    Überschreitungsbetrag: 340 Euro

    Pension der Witwe: 1.300 Euro
    abzüglich Überschreitungsbetrag: 340 Euro
    Auszahlung: 960 Euro

    verminderter Hundertsatz: 29,5 Prozent

    (Quelle WKO)

    Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.

    Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.

    Tipp

    Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwerpension.  

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 27. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz