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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Dritter

    Sinnverwandter Begriff: Unbeteiligte/Unbeteiligter

    In der Rechtssprache wird als Dritte/Dritter eine Person bezeichnet, die außerhalb einer bestimmten Rechtsbeziehung (z.B. Käuferin–Verkäufer) steht. Im genannten Beispiel hat die Dritte/der Dritte weder mit der Käuferin noch mit dem Verkäufer etwas zu tun, sondern ist jede unbeteiligte außenstehende Person.

    Beispiel

    Durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge kamen Dritte (unbeteiligte Fußgängerinnen/unbeteiligte Fußgänger) zu Schaden.

    Letzte Aktualisierung: 28. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion