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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Leben in der Gemeinde Berndorf bei Salzburg 

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Rasenmähern

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hinweis

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten- und Freizeitgeräten

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hinweis

    Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Empfehlung der Gemeinde:

    • Im Gebiet der Gemeinde Berndorf bei Salzburg sollen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist. Diese Empfehlung gilt nicht außerhalb von Ortsgebieten und Siedlungen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit ihrem Hund/ihren Hunden nachweislich eine der folgenden Ausbildungen bzw. eine gleich- oder höherwertige Ausbildung absolviert hat: BgH 1 oder IPO 1.
      • Diese Empfehlung gilt zudem nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass sich der Hund in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
    • Das Mitführen oder Freilaufenlassen von Hunden auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen gekennzeichneten Kinderspiel- und Sportplätzen soll unterlassen werden.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hunde- und Pferdekot

    Empfehlung der Gemeinde:
    Außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen soll Hunde- und Pferdekot von jenen Personen unverzüglich entfernt werden, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt. Dies gilt nicht für bewaldete Flächen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof Berndorf
    Gewerbestraße 20
    5165 Berndorf Bei Salzburg

    Abfallarten: Altpapier, Kartons, Pappe, Wellpappe, Weiß-  und Buntglas, Kunststoffe/Verbundstoffe (Leichtverpackungen), Sperrabfall, Metallverpackungen, Altmetalle, Eisenschrott, Bauschutt, Elektrogeräte, Altkleider, Altschuhe, Altspeiseöle und Altspeisefette

    Problemstoffe können bei den beiden Problemstoffsammlungen im Jahr entsorgt werden.

    Öffnungszeiten:

    Öffnungszeiten am ASH

    • Mittwoch
      • 16:30 bis 18:00 Uhr
    • Freitag
      • 14 bis 16 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Berndorf bei Salzburg
    Franz-Xaver-Gruber Platz 1
    5165 Berndorf bei Salzburg

    Telefon: +43 6217/8133
    Telefax: +43 6217/8133-75
    E-Mail: gemeinde@berndorf.salzburg.at

    Amtsstunden:

    • Montag und Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10. Juni 2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion