Beantragung der Wahlkarte – Nationalratswahl 2024
Hinweis
Das Ergebnis der Nationalratswahl 2024 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres.
Wer bei der Nationalratswahl 2024 wahlberechtigt und voraussichtlich am Wahltag verhindert war, seine Stimme im Wahllokal abzugeben, konnte mit Begründung eine Wahlkarte beantragen und damit wählen. Gründe für eine solche Verhinderung sind z.B. Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder ein Auslandsaufenthalt. Das gilt auch für Wahlberechtigte, für die der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (beispielsweise Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind).
Die Wahlkarte muss bei der Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, beantragt werden.
Neu
Wahlberechtigte können online in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen (Selbstauskunft). Dafür benötigen sie die ID Austria oder EU-Login. Auf diesem Weg können sie nachsehen, ob sie selbst im Wählerverzeichnis stehen bzw. an welche zuständige Gemeinde sie sich wenden müssen.
Die Beantragung war auf folgende Arten möglich:
- Schriftlich bis spätestens Mittwoch, 25. September 2024
- per formlosem schriftlichem Antrag, per E-Mail, Fax oder
- online über ein digitales Amtsservice (Online-Service "Wahlkarte beantragen" über oesterreich.gv.at) (innerhalb der Antragsfristen!) oder (je nach Verfügbarkeit der Gemeinde) über ein Online-Portal
- Mündlich bei persönlichem Erscheinen bis spätestens Freitag, 27. September 2024, 12.00 Uhr
- Bei persönlicher Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person, konnte eine schriftlicher Antrag bis spätestens Freitag, 27. September 2024, 12.00 Uhr gestellt werden. Die Vollmacht musste auf die bevollmächtigte Person lauten.
Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist grundsätzlich ab Ausschreibung der Wahl möglich. Telefonisch kann die Wahlkarte keinesfalls beantragt werden.
Hinweis
Wer eine Wahlkarte beantragt hat, benötigt diese, um seine Stimme abgeben zu können. Bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal, auch im "eigenen" Wahllokal, muss die Wahlkarte daher unbedingt mitgenommen werden. Für eine verloren gegangene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden.
Erforderliche Angaben bzw. Beilagen
Für persönliche (mündliche) Wahlkartenanträge wird ein Identitätsdokument benötigt (idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis, z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein).
Bei schriftlicher Antragstellung ist die Identifizierung entweder
- durch Angabe der Reisepassnummer oder
- durch Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde
möglich.
Wird die Wahlkarte mittels qualifizierter elektronischer Signatur (z.B. mit ID Austria) online beantragt, werden keine weiteren Dokumente benötigt.
Abholung bzw. Versand der Wahlkarten
Neu
"Quasi-Vorwahltag mit Wahlkarte": Wenn Sie die Wahlkarte persönlich bei der Gemeinde bzw. dem Magistrat beantragen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme dort gleich per Briefwahl abzugeben.
Wahlkarten können in der Regel entweder bei der Gemeinde persönlich, durch eine von der Antragstellerin/Antragsteller bevollmächtige Person abgeholt oder per Post zugesendet werden. Soll die Wahlkarte per Post zugestellt werden, muss dies bei der Antragstellung angegeben und eine Zustelladresse bekannt gegeben werden. Voraussichtlich Anfang September 2024 beginnen die Gemeinden die Wahlkarten zu versenden.Wird der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte mithilfe des digitalen Amtsservice (Online-Service "Wahlkarte beantragen" über oesterreich.gv.at) mit ID Austria erledigt, wird die Wahlkarte meist als einfaches Schreiben zugesandt und landet somit direkt im Briefkasten. Bei Online-Beantragung ohne qualifizierte elektronische Signatur über die Gemeinde erhalten antragstellende Personen eine eingeschriebene Sendung, die gegebenenfalls beim Postamt abgeholt werden muss.
Weiterführende Links
- Nationalratswahl 2024 (→ BMI)
- Wahlkarte-Infobeilage (→ BMI)
- Informationen für Auslandsösterreicher (→ BMI)
- #MehralseinKreuzerl (→ Parlamentsdirektion)
Rechtsgrundlagen
Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres