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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben V 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Velm-Götzendorf

    keine Vorgaben 

     

     

    Viehdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Vitis

    Verordnung

    Benützung von geräuschvollen Maschinen (z.B. Rasenmäher, Kettensägen, Kreissägen und dergleichen) sowie Erregung von störendem Lärm durch Maschinen, Haustiere etc.

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Vösendorf  Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 28. Juli 2015

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion