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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Leben in der Gemeinde Kennelbach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 6 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 20 Uhr 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach dürfen sich Hunde nicht aufhalten (Hundeverbot): 

    • Friedhof
    • Kinderspielplatz Sonne Mond
    • Anlagen beim Kindergarten
    • Schulplatz
    • Sportanlagen an der Ach
    • HEAD Kinderhaus

    In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden (Leinenzwang):

    • in den Wartebereichen der Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
    • im Freiraum Wald (Waldlehrpfad)
    • im Grünau Park und im Salzmannplätzle
    • im bebauten Gemeindegebiet laut Ortsplan der Gemeinde Kennelbach.

    Im Bereich der Gehwege im bebauten Gemeindegebiet ist jedoch das Führen der Hunde an der "virtuellen Leine" zulässig. Virtuelle Leine bedeutet, dass der Hund neben dem Hundeführer (bei Fuß) oder in dessen Nähe (in Sicht- und Hörweite) bleiben und bei Bedarf "auf Kommando" sofort zum Hundeführer zurückkehren muss.

    Weiters ist das Führen der Hunde an der "virtuellen Leine" zulässig auf den Gehwegen in Richtung Bregenz (Werkwald und Weg entlang der Bregenzerstraße).

    Diese Einschränkungen gelten nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.), wenn deren Einhaltung den bestimmungsgemäßen Gebrauch unmöglich machen würde.

    Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:

    • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
    • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

    Hundekot

    Hundehalter und Personen, denen Hunde zur Beaufsichtigung oder Verwahrung überlassen werden, sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen unverzüglich zu beseitigen. Die dafür aufgestellten Entsorgungseinrichtungen können hiefür verwendet werden.  

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Werkhof der Gemeinde Kennelbach
    Friedrich-Schindler-Straße 16

    Sammelcontainer (Altpapier, Glas, Metall, Altkleider)

    Grünmüllsammlung
    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 14 bis 20 Uhr 
    • Freitag und Samstag
      • 8 bis 20 Uhr

    Sperrmüllsammlung und Problemstoffe
    zwei Mal jährlich: ein Mal im März und ein Mal im September

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Kennelbach
    Friedrich-Schindler-Straße 1
    6921 Kennelbach

    Telefon +43 5574 718 980
    Fax: +43 5574 718 98 20
    E-Mail: info@kennelbach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Montag
      • 15 bis 18 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion