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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Leben in der Gemeinde Going am Wilden Kaiser

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In folgenden Einrichtungen und Gebieten der Gemeinde Going am Wilden Kaiser müssen Hunde ganzjährig an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine geführt werden:

    • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
    • auf den in folgender Liste Bereichen:
      •  Achenweg – von Kreuzung B 178/Achenweg inkl. aller Straßennebenäste bis Kreuzung Achenweg/Linderbrandweg
      • Aschauerweg – von Kreuzung Kaiserweg/Aschauerweg bis Aschauerweg 68, bzw. Aschauerweg 75
      • Auweg – von Kreuzung Dorfstraße/Auweg bis Auweg 15
      • Dorfstraße – von Kreuzung Rettweg/Dorfstraße bis Dorfstraße 47 
      • Höhenleitweg – von Kreuzung Schwendterweg/Höhenleitweg bis Höhenleitweg 60
      • Innsbruckerstraße – von Innsbruckerstraße 1 bis Rettweg 45
      • Kaiserweg – von Kreuzung B 178/Kaiserweg bis Kaiserweg 142
      • Kapellenweg – von Kreuzung Pramaweg/Kapellenweg bis Kapellenweg 46
      • Kirchplatz – von Kirchplatz 1 bis Kirchplatz 7
      • Lanzenweg – von Kreuzung Dorfstraße/Lanzenweg bis Lanzenweg 21
      • Marchstraße – von Kreuzung Dorfstraße/Marchstraße bis Marchstraße 81b
      • Pramaweg – von Kreuzung Dorfstraße/Schwendterweg/Pramaweg bis Kreuzung Pramaweg/Kaiserweg
      • Rettweg – von Kreuzung Dorfstraße/Rettweg bis Rettweg 67
      • Schwendterweg – von Kreuzung Dorfstraße/Pramaweg/Schwendterweg bis Schwendterweg 91
      • Söllnerweg – von Kreuzung Dorfstraße/Söllnerweg bis Söllnerweg 46
      • Thurnbichlweg – von Kreuzung Pramaweg/Thurnbichlweg bis Thurnbichlweg 64
      • Radweg Streithausen- Röhrermoos – von Aschauerweg 68 bis zur ORtsgrenze im Bereich Römerhofweg 85

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Going am Wilden Kaiser
    Dorfstraße 56
    6353 Going a.W.K.

    Abfallarten: alle gängigen Wertstoffarten

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 13 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Going a.W.K.
    Kirchplatz 1a
    6353 Going a.W.K.

    Tel: +43 5358 2427
    Fax: +43 5358 3606
    E-Mail: gemeinde@going.tirol.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 16 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr an gesetzlichen Feiertagen, 24. Dezember und 31. Dezember sowie Faschingsdienstagnachmittag.

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion