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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Rasenmähzeiten im Burgenland

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Burgendland wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/ keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

    Letzte Aktualisierung

     

     

     

     

     

    Edelstal

    Verordnung

    Verwendung von Gartengeräten, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden (z.B. Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
     

    Eisenstadt

    Verordnung

    Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten in Wohngebieten im Freien

    zusätzlich:

    Verwendung oder Betrieb von

    • Lärmerzeugenden Geräten zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen
    • Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten
    • Modellflugkörpern
    • Kraftfahrzeugen auf Grundflächen, soweit es sich nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt

    in Wohngebieten im Freien

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    1. Oktober 2019