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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Rasenmähzeiten in Oberösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben N 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Naarn im Machlande 

    Empfehlung

    Lärmverursachende Tätigkeiten 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • bis 22 Uhr
    • Samstag
      • bis 13 Uhr

    zu unterlassen:

    • Sonntag
      • ganztägig 

    Nebelberg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Neufelden 

    Empfehlung

    Rasenmähen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten 

     

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • zu Mittag
      • abends
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Neuhofen an der Krems 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Neuhofen im Innkreis 

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 19:30 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Neukirchen an der Enknach Empfehlung Rasenmähen und sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

    zu unterlassen:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr (Mittagsruhe)
      • ab 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr (Mittagsruhe)
      • ab 18 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Neukirchen an der Vöckla 

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagsstunden
      • späten Abendstunden
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Neukirchen bei Lambach 

    keine Vorgaben 

     

     

    Neumarkt im Hausruckkreis 

    Verordnung 

    Verwendung oder Betrieb von mit Verbrennungs- und Elektromotoren angetriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für: Maschinen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebes Verwendung finden 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Neumarkt im Mühlkreis 

    keine Vorgaben 

     

     

    Niederkappel 

    keine Vorgaben 

     

     

    Niederneukirchen 

    Verordnung 

    Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 16 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 
    • Montag
      • bis 6 Uhr

    Niederthalheim 

    keine Vorgaben 

     

     

    Nußbach 

    Verordnung 

    Betrieb von Gartengeräten mit Motor (z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer und ähnliche)

    Das Verbot gilt auf allen Grundstücken, die im jeweils rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Nußbach, der jeweils einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt, als Bauland ausgewiesen sind.

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausnahme:

    ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion