Skip to content
  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Leben in der Stadt Steyr

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren, insbesondere von Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 0 bis 7 Uhr
      • 20 bis 24 Uhr
    • Samstag
      • 0 bis 8 Uhr
      • 16 bis 24 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellflugkörpern oder sonstigen Modellfahrzeugen sowie Motorsensen, Laubsaugern, Kreis- und Motorsägen, Pressluftkompressoren, Trenn-, Fräs-, Bohr-, Hobel-, und Schleifmaschinen sowie von Abfall- und Holzzerkleinerungs-anlagen, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden

    verboten:

    • Montag bis Freitag 
      • 0 bis 7 Uhr und 20 bis 24 Uhr
    • Samstag
      • 0 bis 8 Uhr und 16 bis 24 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Die Mitnahme von Hunden in öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze ist verboten. An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    In der umfriedeten und als "Hundezone" gekennzeichneten Grundfläche im Schlosspark können Hunde ohne Leine und Maulkorb geführt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Steyr
    Ennser Straße 10
    4403 Steyr

    Abfallarten: Verpackungen (Weiß- und Buntglas, Metallverpackungen, Kartonagen, Kunststoffverpackungen) Altstoffe (Altholz, Altspeiseöl, Alteisen, tragbare Schuhe und Textilien), Elektroaltgeräte, Problemstoffe (Altfarben und -lacke, Altmedikamente, Asbestzement, Eternit, Spraydosen mit Restinhalt), Sonstige Abfälle

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Kontaktdaten der Stadt

    Rathaus Steyr
    Stadtplatz 27
    4400 Steyr

    Telefon: +43 7252 575 0
    E-Mail: office@steyr.gv.at

    Amtszeiten:

    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 12:30 bis 17 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 7:30 bis 13 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion