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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Rasenmähzeiten in Tirol

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kals am Großglockner 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karres 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karrösten keine Vorgaben    

    Kartitsch 

    keine Vorgaben 

     

     

    Kaunertal 

    keine Vorgaben 

     

     

    Kauns 

    keine Vorgaben 

     

     

    Kirchberg in Tirol 

    Verordnung

    lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Rasenmähen, Benützung von Motorsägen, Kreissägen, Laubsaugern, Schleifscheiben, Trennscheiben, das Klopfen von Teppichen, Matratzen, Decken sowie Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterialien)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertage
      • ganztägig
    • außerdem: in unmittelbarer Nachbarschaft von
      • Schulen und Kindergärten während der Unterrichtszeit
      • Kirchen während der Gottesdienste bzw. während Beerdigungen
      • Plätzen während genehmigter Veranstaltungen

    Kirchbichl 

    Empfehlung 

    lärmerzeugende Haus- und Gartenarbeiten 

     zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchdorf in Tirol 

    Verordnung 

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten,
    insbesondere Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Gartengeräten wie Rasenmäher (z.B. Benzinrasenmäher) 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kolsass 

    keine Vorgaben 

     

     

    Kössen 

    Empfehlung 

    Rasenmähen und sonstige lärmerregende Tätigkeiten 

    zu unterlassen:

    • täglich
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr 

    Kramsach 

    Verordnung 

    Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsensen, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben udgl.

    Lärmerregende Arbeiten sind außerdem in einem Umkreis von 50 Metern von Schulen während der Unterrichtszeit, von Kirchen während der Gottesdienste, von Plätzen während Versammlungen und von Friedhöfen während Beerdigungen untersagt.

    ausgenommen:

    Winterdiensttätigkeiten, die zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich sind

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12:30 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kufstein

    Verordnung

    Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

    ausgenommen:

    Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion