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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Leben in der Gemeinde Lichtenwörth

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege

    gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Säge-,Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien sowie lärmverursachende Bautätigkeit

    gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Angabe der Gemeinde:
    Im gesamten Gemeindegebiet herrscht Leinenpflicht.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Angabe der Gemeinde:
    Die Hinterlassenschaften von Hunden sind zu entsorgen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    •  Verboten ist Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf, in der Zeit von 20 bis 7 Uhr, sowie von 12 bis 15 Uhr.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Bauhof (unbedingt mitzunehmen ist die Servicecard mit vorhandenem Guthaben)
    Aufeldgasse 26

    Abfallarten: Problemstoffe und Nöli

    Öffnungszeiten:

    • jeden ersten und dritten Mittwoch im Monat
      • 16 bis 18 Uhr

    Gründeponie (unbedingt mitzunehmen ist die Servicecard mit vorhandenem Guthaben)
    Grießgasse

    Abfallarten: Grünschnitt, Nöli und Sperrmüll

    Öffnungszeiten (April bis Oktober)

    • jeden Mittwoch
      • 16 bis 18 Uhr
    • jeden Samstag
      • 13 bis 16 Uhr

    Öffnungszeiten (März und November)

    • jeden Samstag
      • 13 bis 16 Uhr

    Dezember bis Februar geschlossen.

    Müllsammelplatz für Altglas und Metall befindet sich beim Sportplatz (Scheiterlege 27, Einfahrt zwischen Firma AAT und Firma Müllner)

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Lichtenwörth
    Hauptstraße 1
    2493 Lichtenwörth

    Telefon: +43 2622/75 227
    E-Mail: gemeindeamt@lichtenwoerth.at

    Amtsstunden:

    • Montag und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 8 bis 15 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 22. Juni 2021
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion