Skip to content
  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben M 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Mank 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Mannsdorf an der Donau

    keine Vorgaben

     

     

    Marbach an der Donau

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher) in geschlossenen Siedlungsgebieten

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Marchegg

    Verordnung

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 6 bis 21 Uhr
    • Samstag
      • 6 bis 18 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Maria Anzbach

    Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

    zusätzlich:

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren; Inbetriebnahme von Motorsägen, Kreissägen, Laubstaubsaugern und Häckslern und das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur 

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Maria Laach am Jauerling

    keine Vorgaben

     

     

    Markersdorf-Haindorf

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten ( z.B. Benzinrasenmäher) in geschlossenen Siedlungsgebieten

    verboten: 

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Markgrafneusiedl 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig 

    Markt Piesting

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Rasenmähern und ähnlichem

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 22 Uhr
    • Samstag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Martinsberg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Matzen-Raggendorf

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Mauerbach

    Verordnung

    Betrieb von mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen lärmverursachenden Maschinen und Geräten ( z.B. Benzinrasenmäher etc.)

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Mautern an der Donau Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense und ähnliche); Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für:

    land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • bis 8 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Michelbach

    keine Vorgaben

     

     

    Michelhausen 

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab mittags
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Mistelbach

    Verordnung

    Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. von Rasenmähern und Ketten- oder Kreissägen, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (z.B. Benzinrasenmäher), Motorspritzpumpen und dergleichen in bewohnten Gebieten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 21 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Mitterbach am Erlaufsee

    Verordnung

    Rasenmähen und Holz schneiden im Ortsbereich

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbetreibende

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • vor 7 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Mitterndorf an der Fischa

    Verordnung

    • Inbetriebnahme von lärmverursachenden Maschinen und Geräten mit einem Dauerschallpegel über 50 dB(A)
    • lärmverursachende Bautätigkeit
      • gilt nicht für Bautätigkeiten im Falle einer dringend erforderlichen Gebrechensbehebung oder im Katastropheneinsatz

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Mönichkirchen 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13:30 bis 20 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Mödling

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Samstag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Moosbrunn

    Verordnung

    Rasenmähen mit Motormäher im gesamten verbauten Gemeindebereich

    zusätzlich:

    Holzschneiden mit Motorsägen; Arbeiten mit Maschinen, die Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigungen hervorrufen, im gesamten verbauten Gemeindebereich

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Muckendorf-Wipfing keine Vorgaben    

    Mühldorf

    keine Vorgaben

     

     

    Münchendorf

    Verordnung

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • ganztägig

    verboten:

    • Samstag
      • 12 bis 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion